Traktor

Klasse T

Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

Beschreibung

a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,

b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahren Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.

Zusatz

Mindestalter

16

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5s StVG Gebrauch gemacht haben.

Geltungsdauer

ohne Befristung

Bestehender Führerschein erforderlich

nein

Beinhaltende Klasse(n)

Klasse L

Klasse AM

Sonderregelung beinhaltende Klassen

Sonstige Unterlagen